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FEINSTAIN 360 - Computer & Service

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externer Datenschutzbeauftragter

Daniel Sommer ist ihr regionaler, externer Datenschutzbeautragter in und um Limbach-Oberfrohna.

Wann ist ein Datenschutzbeauftragter intern/extern zu benennen?

Artikel 37 DSGVO besagt dazu:

(1)   Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,

b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder

c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

(2)   Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

(3)   Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(4)   In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.

(5)   Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

(6)   Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(7)   Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

Darf ein Datenschutzbeauftragter zusätzlich andere Aufgabenhaben? (Interessenkonflikt)

Der Datenschutzbeauftragte kann über die in Artikel 39 DS-GVO aufgezählten Aufgaben hinaus auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen (Art. 38 Ab-
satz 6 Satz 1 DS-GVO). Es liegt im Verantwortungsbereich des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dass derartige zusätzliche Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen (Art. 38 Absatz 6 Satz 2 DS-GVO).

Das bedeutet im Einzelnen, dass der Datenschutzbeauftragte zwar andere Aufgaben und Pflichten neben seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter wahrnehmen kann, diese dürfen aber nicht solche sein, welche einen engen Bezug zu Verarbeitungen von personenbezogenen Daten haben.

Tätigkeitsfelder die zu einem Interessenkonflikt führen können

  • Leitung des Unternehmens oder der Behörde
  • Leitung der IT-Abteilung
  • Leitung der Personlabteilung
  • Beschäftigte der IT- oder Personalabteilung, wenn diese in der Lage sind, Datenverarbeitungsprozesse zu bestimmen oder wesentlich zu beeinflussen.

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